Freitag, 21. März 2008

Vereinsrecht, Satzung, Geschäftsordnung und die Vereinsethik

Hinsichtlich Versammlungen war ich ja letzte Woche gut bestückt. Zwei HV (VGM und jghv) und die Versammlung des HR III füllten meine Agenda. In allen Versammlungen war irgendwann mal ein Tagesordnungspunkt, der gegen die Satzung reflektiert wurde. Gemäß Größe des Vereins ist natürlich mehr Würze in solch einer Diskussion. Aus diesem Anlass habe ich mal das Vereinsrecht aus dem Internet zusammengestellt und es mal im Rahmen der diesmaligen Diskussionen studiert. Ich habe dazu zwei Dokumente zum downloaden bereitgestellt (1. Bundes-Justizministerium, 2. Anwaltskanzlei Schuster).

Im BGB ist das Vereinsrecht mit den Paragraphen 21 bis 79 beschrieben. Wenn man diese Paragraphen mal zusammenfasst ist hier im Wesentlichen die Situation eines Vereins im (kaufmännischen) Geschäftsverkehr von und nach Außen beschrieben. Hierzu muss man unterscheiden in die, die handeln dürfen (Organe) und die Voraussetzungen zum Handeln. Hier spielt die Mitgliederversammlung (als oberstes Organ) eine sehr herausragende und bestimmende Rolle und zwar im Sinne der Beauftragung und Legimitation. Dieses ereignet sich jährlich bei den Entgegennahmen des Rechenschaftsberichts der einzelnen Funktionären und Organen, die Entlastung des Vorstandes und die Durchführung der Wahlen.
Das Amtsgericht prüft die Geschäftsfähigkeit des Vereins im Sinne kaufmännischer Tätigkeiten. Also nicht den Inhalt des Handelns sondern die Bearbeitung von direkten und indirekten Forderungen/Verbindlichkeiten.

1. Erkenntnis: eine saubere Organisation der HV/MV sichert den
Status (Eintragung) des Vereins


Nach dem Vereinsrecht braucht jeder (eingetragene/rechtsfähige) Verein eine Satzung. Der minimale Umfang und Inhalt ist ebenfalls im BGB (§25, §57, §58) beschrieben. Je nach Verein kann die Satzung jedoch mehr oder weniger umfangreich sein. Die zusätzlichen Paragraphen beschreiben meistens Prozesse, Zuständigkeiten und Disziplinarvorgehen im Inneren des Vereins. Also nicht im Kaufmännischen (im Sinne des Amtsgericht). Alternativ zur Satzung können diese Paragraphen/Bestimmungen auch in einer Geschäftsordnung beschrieben werden.

Was ist denn nun besser? Diese Frage ist aus dem Kognitiven gesteuert, geht meist aber vom Bauch aus und deshalb kann es sein, dass die Satzung eines Vereins sehr umfangreich ist. Bedenken wir, dass jegliche Änderung der Satzung eine entsprechende Zustimmung der HV/MV braucht und dem Amtsgericht mitgeteilt werden muss (Amtsgericht muss es auch prüfen). Änderungen von (Geschäfts-)Ordnungen bedürfen der Zustimmung der HV/MV, wie in der Satzung vereinbart wurde. Also ändert sich in einem Zeitintervall vieles im inneren Handlungsumfeld eines Vereins, ist eine Ordnung, als Grundlage zur Beschreibung, sinnvoller.

2. Erkenntnis: Außer den Anforderungen seitens Amtsgerichts
legt die Satzung wie auch die Ordnung Abläufe und Prozesse vereinsinterner Art
fest. Auch die Handlungen, die im Namen des Vereins ausgeführt werden und
externe Bedeutung haben (also von den Organen ausgeführt werden).


Ausführung von Vereinstätigkeiten bzw. deren Unterlassung werden bekanntlich gegen Satzung/Ordnung geprüft und in wahrgenommen Konfliktfällen eskaliert. Nun muss man hier unterscheiden zwischen kaufmännischem Außenverhältnis (Amtsgericht) oder dem (sonstigen) Innenverhältnis (Vorstand, HV/MV). Die meisten wahrgenommenen Konflikte betreffen das Innenverhältnis und obliegen somit der Bestimmungs- und Verfügungsgewalt des Vorstandes bzw. der HV/MV.

3. Erkenntnis: Ob nun ein wahrgenommener Konflikt ein
tatsächlichen Konflikt gemäß Satzung oder Ordnung ist, bestimmt alleinig
Vorstand und in letzte Instanz HV/MV.


Liegt trotzdem ein echter Konflikt vor, besteht eine Eskalation über das Amtsgericht nur im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis verweist das Amtsgericht an ein Zivilgericht. Schnell wird dann klar, dass ein Anwalt die Sachlage als nicht oder wenig justitiable einstuft. Sprich es kommt nicht zur Gerichtsverhandlung (mangels Richter und Dringlichkeit im öffentlichen Sinne).

4. Erkenntnis: Eine vereinsexterne Eskalation eines
Konfliktfalls aus den vereinsinneren Handlungsbereichen ist faktisch
ausgeschlossen. Außerordentliche MV ist eine Möglichkeit, Vereinswechsel ist
eine zweite ultimative Alternative.


Im Falle disziplinarischer Maßnahmen sieht die Sachlage ebenfalls nicht vielversprechend aus. Kann sich die Durchführung der Disziplinarmaßnahme auf eine Verurteilung einer Straftat beziehen, liegt die Notwendigkeit einer Beweispflicht nicht mehr vor; auch die Bewertung ist abgeschlossen und der Verein kann die Disziplinarmassnahme ausführen. Alle andere Fälle sind komplett offen und entsprechen mehr die politischen Verhältnisse dieses Themas innerhalb des Vereins als den neutralen Faktenbestand und deren „unabhängigen“ Bewertung.

Dann doch nun die Kernfrage: Wieso lohnt es sich doch eine umfangreiche Satzung bzw. Ordnung zu geben?
  • Eine detaillierte Beschreibung der vereinsinternen Tätigkeiten inkl. Regelwerk und Zuständigkeiten spricht erstmal für Transparenz gegenüber alle Mitglieder (passiv wie aktiv, langjährige wie auch neue).
  • Lässt sich der Verein dann noch an diese Beschreibung hinsichtlich Zielerreichung und Umsetzung in Feedbackdiskussionen messen, sind Motivation, Teilnahme am Vereinsleben und Demokratie im Verein keine Fremdwörter mehr für die Mitglieder.
  • Der Verein tritt geschlossen und engagiert nach innen und außen auf.
  • Sich die Offenheit zu geben, sich die Kritik zu stellen, wahrgenommene Konflikte auf Konsensbasis zu lösen, entspricht eine Vereinsethik, die keine Satzung oder Ordnung braucht.

Umgekehrt können Satzung und Ordnung keine Vereinsethik erzwingen, da Ethik sich auf Handlungen von Personen bezieht, nicht auf Regeln.

Gruß Paul


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