Donnerstag, 6. März 2008

Unbestätigter Hegeringleiter

Nach der Satzung vieler Jägervereinigungen ist der Hegeringleiter ein Organ im Sinne Vereinsrecht. Ein Organ hat laut Vereinsrecht nicht nur innere Aufgaben und Verantwortungen, sondern ist ebenfalls in einer externen Rolle in der Repräsentation des Vereins.

Der Hegeringleiter wird aus der Hegering-Versammlung gewählt und anschließend von der Hauptversammlung bestätigt (§11 Abs 4). Dieses klingt sowie ein Schulterklopfen, hat aber eine wichtige Bedeutung. Damit der gewählte Hegeringleiter seine externe Rolle wahrnehmen darf, sollten alle möglichen Einwände etc. durch die Hauptversammlung ausgeräumt werden.

Im „Jäger in BW März 2008“ werden die Versammlungen der HR III und V angekündigt. Bekannt war schon seit Langen, dass es einen neuen HRL in HR V geben wird. Nun entnahm ich aus dem Internet, die Versammlung von HR I. Dieses hat mit meiner Informations- und Kommunikationsstrategie nichts gemein.

Alle 3 Versammlungen sind innerhalb 4 Wochen nach der Hauptversammlung. Nach normalem Ablauf sind dann diese HRL für 11 bis 12 Monate nicht bestätigt und können faktisch ihre externen Aufgaben nach Vereinsrecht nicht wahrnehmen, da sie ja erst in der Hauptversammlung 2009 bestätigt werden können.

Da Herr Bachert in der anstehenden KJM Wahl nicht kandidiert, weiß ich nicht ob Herr Dieter Henning hierzu im Bilde ist. Ich bin, 3 Tage vor der KJM Wahl, nur überrascht. Wenn dieses so umgesetzt wird, ist der JV Bruchsal mit Ausnahme vom KJM und seinen Stellvertreter für 11 Monate eigentlich nicht handlungsfähig (§11 Abs 1 unsere Satzung). Da hilft auch $11 Abs 5 nicht weiter, da dieser in diesem Kontext konträr §11 Abs 1 steht.

Vorschlag: nach der Jahreshauptversammlung werden diese HR-Versammlungen vom neuen KJM, zusammen mit dem erweiterten Vorstand, erkundet und inhaltlich wie auch terminlich neu aufgesetzt. Die jetzigen Termine können beibehalten werden und zwecks Nachbesprechung Jahreshauptversammlung und Ausblick in der Zukunft genutzt werden. Themen sind bekanntlich genug vorhanden. Eventuell fließt die neu entstandene Situation (die Abweichung zu §11 Abs 4) in die neue Satzung ein.

Gruß Paul

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